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Auslandsaufenthalt
in Jgst. 11 u. 12 / Latinum
Auszug aus § 4
APO-GOSt (Auslandsaufenthalte)
-
(1) Während der Jahrgangsstufen 11 und 12 kônnen Schülerinnen und
Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 10 AschO beurlaubt werden.
Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe
fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Jahrgangsstufe
13 kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
- (2) Schülerinnen
und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe
11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe
11/II beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung
in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes
zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten
können.
- (3) Ausländische
Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation
nicht übernommen werden.
- ERLÄUTERUNGEN:
- Für den Auslandsaufenthalt
kommen grundsätzlich nur die Jahrgangsstufen 11 und 12 in Betracht.
- Grundsätzlich soll die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden, wo sie
vor dem Auslandsaufenthalt endete, das heißt nach Weggang am Ende der
10 in der Jahrgangsstufe 11, nach Weggang am Ende der Jahrgangsstufe
11 in Jahrgangsstufe 12, nach Weggang am Ende der Jahrgangsstufe 12
zu Beginn der Jahrgangsstufe 13. Halbjahre der Qualifikationsphase dürfen
nicht unterbrochen werden. Alle Bedingungen der Qualifikationsphase
müssen erfüllt werden („Springen" in 12 möglich).
- Die Schullaufbahn
kann mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem
Antrag auf Beurlaubung bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums
auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens
befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen
Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind.
- Über die durchgehende
Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis
zu erbringen.
- Schülerinnen und
Schüler, die zur Teilnahme an einem Auslandsaufenthalt beurlaubt werden,
können nicht gleichzeitig vorversetzt werden.
- Schülerinnen und
Schülern, die ohne Versetzungsentscheid in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten
sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthaltes bzw. der Beurlaubung auf
die Verweildauer angerechnet (höchstens 4 Jahre einschließlich Auslandsaufenthalt).
- Voraussetzungen
zum Erwerb des Latinum, die in der Jahrgangsstufe 11 zu erbringen sind,
müssen zusätzlich nachgewiesen werden (Teilnahme an Kursen der darunter
liegenden Jahrgangsstufe, gegebenenfalls auch über Prüfungen).
(Alle Angaben
ohne Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man
sich bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)
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Verwaltungsvorschrift
"Latinum" (Auszüge,
neue APO-GOSt)
Die für den Erwerb
der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzung
geforderten Lateinkenntnisse können nachgewiesen werden als Latinum
(Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
26. Oktober 1979), wenn die Voraussetzungen gemäß Nr.1 gegeben sind.
-
Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 26. Oktober 1979) wird nach bestandener Abiturprüfung auf dem
Abiturzeugnis bescheinigt.
-
Außerhalb dieser Regelung gelten Lateinkenntnisse im Umfang eines
Kleinen Latinum als nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen gemäß
Nr. 2 gegeben sind.
-
Ein
Kleines Latinum bescheinigt die Schulleiterin oder der Schulleiter
auf dem Vordruck beim Abgang von der Schule. Es kann auch auf dem
Abiturzeugnis bescheinigt werden.
-
1. Ein Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 26. Oktober 1979) wird erworben nach aufsteigendem Pflicht-
bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach
Latein:
-
1.1 von Klasse 5 bis 10 bei mindestens ausreichenden Leistungen
am Ende der Klasse 10,
-
1.2 von Klasse 7 bis Jahrgangsstufe 11/II bei mindestens ausreichenden
Leistungen im Abschlusskurs,
-
1.3 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II bei mindestens ausreichenden
Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
- 2. Ein Kleines
Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht
entsprechend den Richtlinien für das Fach Latein:
- 2.1 von Klasse
7 bis 10 bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Klasse
10,
- 2.2 von Klasse
9 bis Jahrgangsstufe 11/II bei mindestens ausreichenden Leistungen im
Abschlusskurs.
(Alle Angaben ohne
Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man sich
bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)
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von
Klasse bis Klasse
|
Abschlussnote
|
Latinum
|
Kleines
Latinum
|
|
7
- 11/II
|
4
|
X
|
.
|
|
9
- 12/II
|
4
(5 Punkte)
|
X
|
.
|
|
.
|
.
|
.
|
.
|
|
7
- 10
|
4
|
.
|
X
|
|
9
- 11/II
|
4
|
.
|
X
|
Erwerb der Fachhochschulreife
(schulischer Teil)
in der gymnasialen Oberstufe (neue Regelung)
- am Ende der
Jahrgangsstufe 11
-
1. Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe
12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der
schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.
-
2.
Ihnen wird das Abgangszeugnis und eine Bescheinigung mit folgendem
Wortlaut ausgestellt:
"N.N. hat nach erfolgreichem Abschluss der 11. Jahrgangsstufe
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils
der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 erfüllt.
In Verbindung mit dem Abgangszeugnis vom ...... und dem Nachweis über
eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung gilt
diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung
zum Studium an Fachhochschulen in den Ländern Nordrhein-Westfalen
und Niedersachsen."
-
3.
Die Durchschnittsnote wird aus der Summe der Noten gebildet, die der
Versetzung zugrunde liegen.
Die Durchnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis
ausgewiesen.
- am Ende der Jahrgangstufen
12/II - 13/II
-
1.
Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen,
kann eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt werden,
wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:
-
1.1 In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und
insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
-
1.2 Es müssen elf Grundkurse belegt und insgesamt mindestens 55 Punkte
der einfachen Wertung erreicht sein.
-
1.3 Unter den nach Nrn. 1.1 und 1.2 anzurechnenden Kursen müssen sein:
je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 APO-GOSt),
einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft
(Biologie oder Physik oder Chemie).
- 1.4 Außer den in
Nr. 1.3 genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei
Halbjahreskurse angerechnet werden.
- 1.5 In zwei der
vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden
Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht
sein.
- 1.6 Mit null Punkten
bewertete Kurse gelten als nicht belegt.
- 2. Für abgehende
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II
die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben wollen, gelten die
Bedingungen gemäß Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation
insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurde.
- 3. Die Gesamtpunktzahl
- mindestens 95, höchstens 285 Punkte -, die sich aus der Bewertung
der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird gemäß einer entsprechenden
Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
-
4.
In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen
12 bzw. 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten
eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen
werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der
eingetragenen Note vermerkt.
-
5. Schülerinnen und Schüler, die die obigen Voraussetzungen erfüllen,
erhalten ein Abgangszeugnis miit folgendem Vermerk: "Dieses Zeugnis
gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung
vom 4. 5. 1993 (BASS 13 - 36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife.
Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule.des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife
in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein."
- 6. Hat eine Schülerin
oder ein Schüler im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb
der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erfüllt und verlässt die gymnasiale
Oberstufe nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis, so können
diese Voraussetzungen auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen
Wiederholungsjahr auf dem Abgangszeugnis bescheinigt werden.
(Alle Angaben
ohne Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man
sich bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)
Hinweise
für Realschüler
Berechtigung zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe für Hauptschüler und Realschüler
Deutsch
Mathematik
Englisch |
übrige
Fächer |
| |
Ausgleich |
|
Ausgleich |
| 3,
3, 3 |
alle
3 |
|
|
|
4,
3
oder 3, 3, 3
|
2
|
alle
3 |
|
|
|
| |
4,
alle übrigen 3 |
2 |
auch
in Deutsch, Mathematik, Englisch |
| 4,
4, alle übrigen 3 |
2,
2 |
| 4,
4, 4, alle übrigen 3 |
2,
2, 2 |
| 4,
4, 5, alle übrigen 3 |
2,
2, 2 |
| Jedes
Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. |
|