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Auslandsaufenthalt in Jgst. 11 u. 12 / Latinum

Auszug aus § 4 APO-GOSt (Auslandsaufenthalte)

  • (1) Während der Jahrgangsstufen 11 und 12 kônnen Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 10 AschO beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Die Jahrgangsstufe 13 kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
  • (2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11/II beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Jahrgangsstufe 12 mitarbeiten können.
  • (3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.
  • ERLÄUTERUNGEN:
  • Für den Auslandsaufenthalt kommen grundsätzlich nur die Jahrgangsstufen 11 und 12 in Betracht. - Grundsätzlich soll die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden, wo sie vor dem Auslandsaufenthalt endete, das heißt nach Weggang am Ende der 10 in der Jahrgangsstufe 11, nach Weggang am Ende der Jahrgangsstufe 11 in Jahrgangsstufe 12, nach Weggang am Ende der Jahrgangsstufe 12 zu Beginn der Jahrgangsstufe 13. Halbjahre der Qualifikationsphase dürfen nicht unterbrochen werden. Alle Bedingungen der Qualifikationsphase müssen erfüllt werden („Springen" in 12 möglich).
  • Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind.
  • Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
  • Schülerinnen und Schüler, die zur Teilnahme an einem Auslandsaufenthalt beurlaubt werden, können nicht gleichzeitig vorversetzt werden.
  • Schülerinnen und Schülern, die ohne Versetzungsentscheid in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthaltes bzw. der Beurlaubung auf die Verweildauer angerechnet (höchstens 4 Jahre einschließlich Auslandsaufenthalt).
  • Voraussetzungen zum Erwerb des Latinum, die in der Jahrgangsstufe 11 zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden (Teilnahme an Kursen der darunter liegenden Jahrgangsstufe, gegebenenfalls auch über Prüfungen).
    (Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man sich bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)

Verwaltungsvorschrift "Latinum" (Auszüge, neue APO-GOSt)

Die für den Erwerb der Lehrbefähigung in verschiedenen Fächern als Prüfungsvoraussetzung geforderten Lateinkenntnisse können nachgewiesen werden als Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979), wenn die Voraussetzungen gemäß Nr.1 gegeben sind.

  • Das Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) wird nach bestandener Abiturprüfung auf dem Abiturzeugnis bescheinigt.
  • Außerhalb dieser Regelung gelten Lateinkenntnisse im Umfang eines Kleinen Latinum als nachgewiesen, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 gegeben sind.
  • Ein Kleines Latinum bescheinigt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Vordruck beim Abgang von der Schule. Es kann auch auf dem Abiturzeugnis bescheinigt werden.
  • 1. Ein Latinum (Lateinkenntnisse gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Oktober 1979) wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend dem Lehrplan für das Fach Latein:
  • 1.1 von Klasse 5 bis 10 bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Klasse 10,
  • 1.2 von Klasse 7 bis Jahrgangsstufe 11/II bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs,
  • 1.3 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 12/II bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) im Abschlusskurs,
  • 2. Ein Kleines Latinum wird erworben nach aufsteigendem Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht entsprechend den Richtlinien für das Fach Latein:
  • 2.1 von Klasse 7 bis 10 bei mindestens ausreichenden Leistungen am Ende der Klasse 10,
  • 2.2 von Klasse 9 bis Jahrgangsstufe 11/II bei mindestens ausreichenden Leistungen im Abschlusskurs.
    (Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man sich bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)
von Klasse bis Klasse
Abschlussnote
Latinum
Kleines Latinum
7 - 11/II
4
X
.
9 - 12/II
4 (5 Punkte)
X
.
.
.
.
.
7 - 10
4
.
X
9 - 11/II
4
.
X

 

Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
in der gymnasialen Oberstufe (neue Regelung)

- am Ende der Jahrgangsstufe 11

  • 1. Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.
  • 2. Ihnen wird das Abgangszeugnis und eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausgestellt:
    "N.N. hat nach erfolgreichem Abschluss der 11. Jahrgangsstufe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11 erfüllt.
    In Verbindung mit dem Abgangszeugnis vom ...... und dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung gilt diese Bescheinigung als Nachweis der Fachhochschulreife mit der Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen."
  • 3. Die Durchschnittsnote wird aus der Summe der Noten gebildet, die der Versetzung zugrunde liegen.
    Die Durchnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

- am Ende der Jahrgangstufen 12/II - 13/II

  • 1. Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt werden, wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:
  • 1.1 In den beiden Leistungsfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
  • 1.2 Es müssen elf Grundkurse belegt und insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
  • 1.3 Unter den nach Nrn. 1.1 und 1.2 anzurechnenden Kursen müssen sein: je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 APO-GOSt), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie).
  • 1.4 Außer den in Nr. 1.3 genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.
  • 1.5 In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
  • 1.6 Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.
  • 2. Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Nr. 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht wurde.
  • 3. Die Gesamtpunktzahl - mindestens 95, höchstens 285 Punkte -, die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird gemäß einer entsprechenden Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
  • 4. In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 bzw. 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der eingetragenen Note vermerkt.
  • 5. Schülerinnen und Schüler, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis miit folgendem Vermerk: "Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 4. 5. 1993 (BASS 13 - 36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule.des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein."
  • 6. Hat eine Schülerin oder ein Schüler im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erfüllt und verlässt die gymnasiale Oberstufe nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis, so können diese Voraussetzungen auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen Wiederholungsjahr auf dem Abgangszeugnis bescheinigt werden.
    (Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Detailfragen oder Sonderfällen wende man sich bitte an die Beratungslehrer oder den Oberstufenkoordinator.)

 

Hinweise für Realschüler
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe für Hauptschüler und Realschüler

Deutsch
Mathematik
Englisch
übrige Fächer
  Ausgleich   Ausgleich
3, 3, 3 alle 3      
4, 3


oder 3, 3, 3
2 alle 3      
  4, alle übrigen 3 2 auch in Deutsch, Mathematik, Englisch
4, 4, alle übrigen 3 2, 2
4, 4, 4, alle übrigen 3 2, 2, 2
4, 4, 5, alle übrigen 3 2, 2, 2
Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.

 

Bei weiteren oder speziellen Fragen sollte man sich direkt an das Georg-Büchner-Gymnasium
wenden oder eine E-mail schicken.